S a t z u n g
des Vereins Mobility Campus e.V.
Auf der Gründungsversammlung
am 02.08.2023 beschlossen
Vorbemerkung:
In dieser Satzung kommen Funktionsbezeichnungen in ihrer konventionellen Form vor (z. B. Vorstandsvorsitzender, Geschäftsführer). Dies bedeutet aber keineswegs, dass diese Funktionen nur Männern offenstehen. Sie können vielmehr von Personen mit einem der Gender-Attribute weiblich, männlich, divers besetzt werden.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Mobility Campus“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „eingetragener Verein“ in der Abkürzung „e. V.“
Sitz des Vereins 03119 Welzow.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
• die Förderung nachhaltiger robotischer Innovationen und MINT-Ausbildungs-prozesse mittels Beteiligung an entsprechenden Forschungsprogrammen mit eigenen Forschungsvorhaben;
• die Entwicklung von Zertifizierungsprozeduren im Bereich der Robotik-Systeme sowie die Zertifizierung weiterer Vereine und Organisationen zu den erarbeiteten Prozeduren des Mobility Campus e. V.
• die Förderung der Bildung, der Wissenschaft und Forschung in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) durch Orga-nisation und Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen sowie Aus- und Weiterbildungskurse, womit Nachwuchs für MINT-affine Berufsbilder gewon-nen und die Ausbildung und Gewinnung von MINT-Fachkräften für die bran-denburgische Wirtschaft und Wissenschaft gefördert werden soll;
• das Ermöglichen eines altersgerechten Erlebens, Ausprobierens und Selbermachens in dafür einzurichtenden Laboren und Testgeländen, die den Kindern und Jugendlichen den Zugang zu Mathematik, Informatik, Naturwis-senschaften, Technik (MINT) und Wissenschaft erleichtert und die Chancen-gleichheit fördert;
• die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen und Erwachsenen im Bereich der Informatik und Robotik zur Unterstützung und Vertiefung von Fähigkeiten zur Entwicklung und Integration neuer und vorhandener Sensorik in quell-offene Robotik-Systeme und deren Steuerungssysteme;
• den Aufbau von Kompetenzzentren zur Aus- und Weiterbildung im Bereich der Assistenz- und Einsatzrobotik sowie deren Datensicherheit im Bereich des Gesundheitswesens, des Rettungswesens, des Zivil- und Katastrophenschut-zes und für den polizeilichen und allgemeinen behördlichen Einsatz, auch und besonders für die Entwicklung der Versorgung und Sicherheit im ländlichen Raum;
• die Zusammenarbeit mit anderen Stiftungen oder Vereinen sowie mit wissenschaftlichen Institutionen, Universitäten, Fachhochschulen und Einrich-tungen der Wirtschaft (insbesondere der Lausitzer Wirtschaft), die im Bil-dungssektor aktiv sind, in Projekten, welche die Möglichkeit geben, den mathematisch-naturwissenschaftlichen Unterricht an Schulen zu unterstützen;
• die Ausrichtung von Seminaren, Workshops und anderen Veranstaltungen zur bedarfsgerechten und anerkannten Weiterbildung von Lehrern, Wissenschaft-lern, Schulleitungen und Personen, die im MINT-Bereich tätig und aktiv sind;
• die Vermittlung von Praktika in Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Hochschulen;
• die Diskussion von Fragen der MINT-Bildung in vereinsinternen Arbeits-gruppen und Versammlungen sowie in öffentlichen Veranstaltungen mit Vertretern aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft;
• die Erarbeitung und Veröffentlichung bildungspolitischer Stellungnahmen und Empfehlungen;
• die Vernetzung, den Austausch und die Kooperation der Vereinsmitglieder, auch zur Verstärkung der Wirkung der Initiativen einzelner Mitglieder;
• die Planung sowie den Aufbau und Betrieb von MINT-Zentren als Erlebnis- und Lernorte, Erhöhung der Sichtbarkeit von bestehenden MINT-Angeboten an Kursen;
• Aktionen oder Projekte in der Region, Fortbildung von Multiplikatoren, die in MINT-Bereichen mit Kindern und Jugendlichen arbeiten;
• die Kooperation mit nationalen und internationalen wirtschaftlichen, schulischen, universitären und forschenden Partnern;
• die Förderung von eigenen Veröffentlichungen von Ergebnissen und Erfahrungen aus der Vereinstätigkeit, auch durch die Unterstützung von Studierenden in Bachelor und Masterarbeiten;
• der Förderung und Sonderbegleitung von Talenten.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4 Eintritt der Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich. Über Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand.
Weiterhin können mittels schriftlicher Beitrittserklärung, über deren Annahme oder Ablehnung ebenfalls der Vorstand entscheidet, Mitglied werden:
• Unternehmen und Institutionen, die an der Förderung bzw. Unterstützung der Aufgaben und Aktivitäten des Vereins interessiert sind und sich insbesondere an der Planung und Durchführung kooperativer Forschungs- und Entwick-lungsvorhaben mit dem Verein beteiligen wollen;
• Verbände und andere Organisationen, die Zwecke des Vereins fördern;
• wissenschaftliche Einrichtungen, die auf Gebieten tätig sind, die für den Zweck des Vereins relevant sind (siehe § 2).
Gegen eine vom Vorstand verweigerte Aufnahme in den Verein hat die betreffende Person oder Institution das Recht auf Einspruch. Dieser Einspruch ist der nächsten Mitgliederversammlung (siehe § 10) seitens des Vorstandes zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist innerhalb des Vereins endgültig. Der Rechtsweg bleibt davon unberührt.
Die Mitglieder entrichten Jahresbeiträge, entsprechend der jeweils zum 31.03. des laufenden Jahres gültigen Beitragsordnung.
Andere gemeinnützige Vereine können beitragsbefreite Mitglieder des Vereins werden, sofern sie die Ziele des Vereins unterstützen und für den Verein ihrerseits ebenfalls eine beitragsbefreite Mitgliedschaft im anderen Verein bzw. der anderen Gesellschaft eingeräumt wird. Über die beitragsfreie Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes natürliche Personen ernannt werden, die sich bei der Gründung und/oder der Entwicklung des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die übrigen Mitglieder, sind aber von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
Alle Mitglieder des Vereins haben gleiche Rechte. Dies bedeutet insbesondere, dass jedes Mitglied (natürliche oder juristische Person) bei Beschlussfassungen und Abstimmungen im Rahmen von Wahlen über eine Stimme verfügt.
Alle Mitglieder erhalten einen jährlichen Tätigkeitsbericht. Dritte erhalten diesen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
Alle Mitglieder sind berechtigt, der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Die Anträge müssen spätestens fünf Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstandsvorsitzenden vorliegen.
Alle Mitglieder sind berechtigt, dem Vorstand Themenvorschläge zu unterbreiten, die einer Beratung zugeführt werden sollen. Der Vorstand wird solche Vorschläge im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins berücksichtigen.
Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Die Zahl der Vertreter jedes einzelnen institutionellen Mitglieds wird auf maximal zwei Personen begrenzt.
Alle Mitglieder besitzen das aktive und das passive Wahlrecht bei der Besetzung des Vorstandes, des Forschungsbeirats und der Funktion der Kassenprüfer.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Die Mitglieder sind zur Sicherung ihrer Erreichbarkeit verpflichtet, jede Änderung ihrer Anschrift, ihrer E-Mail-Adresse und ihrer Telefonnummer dem Vorstand des Vereins mitzuteilen.
Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag gemäß der jeweils aktuell gültigen Beitragsordnung zum 31.03. des laufenden Vereinsjahres. Für das Kalenderjahr 2023 ist der volle Beitrag zum 30.09.2023 fällig. Neumitglieder zahlen innerhalb von 30 Tagen ihren jeweiligen Jahresbeitrag.
§ 5 Austritt der Mitglieder
Der Austritt eines Mitglieds ist zum Jahresende möglich. Die Kündigung muss dem Vorstand schriftlich bis zum 30.09. mitgeteilt werden.
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch
• Auflösung von Unternehmen / Institutionen bzw. den Tod von natürli-chen Personen, die bis zu diesen Ereignissen Mitglied des Vereins waren,
• Austritt oder
• Ausschluss.
§ 6 Ausschluss eines Mitgliedes
Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwidergehandelt hat oder seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.
Ein Ausschluss erfolgt, wenn das betreffende Mitglied den Interessen, der Satzung, der Beitragsordnung bzw. den Beschlüssen des Vereins zuwiderhandelt oder eine ehrenrührige oder strafbare Handlung begangen hat. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung des Vereins, wenn das Verbleiben des Mitgliedes das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigen würde. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemesse-nen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
Der freiwillige Austritt oder der Ausschluss aus dem Verein heben die Verpflichtung zur Zahlung fälliger Beiträge nicht auf. Sie gewähren keinerlei Ansprüche auf Rückzahlung von Beiträgen oder auf das Vermögen des Vereins.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) der Forschungsbeirat
§ 9 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus
1. einem Vorsitzenden,
2. einem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. einem Schriftführer,
4. einem Schatzmeister,
5. dem Vorsitzenden des Forschungsbeirats.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zu den Neuwahlen im Amt. Wiederwahl von Vorstandmitglie-dern ist zulässig.
Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
Jedes Mitglied des Vorstandes wird mit Ausnahme des Vorsitzenden des Forschungsbeirates, mit gleichzeitiger Benennung seiner Funktion, mit Ausnahme der Funktion des Stellvertreters (also der Vorstandsvorsitzende, der Schatzmeister und zwei vorläufige Beisitzer), einzeln in geheimer und schriftlicher Wahl mittels Wahlscheines von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden wird vom Vorstand aus den Reihen der drei vorläufigen Beisitzer offen und mit einfacher Mehrheit gewählt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag. Nach Abschluss der Wahl des Stellvertreters des Vorsitzenden sind die verbleibenden vorläufigen Beisitzer dann die zwei Beisitzer des Vorstandes. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Liegt nur ein Vorschlag für das jeweilige Amt vor, so kann die Wahl offen durch Handzeichen erfolgen, wenn der Kandidat zustimmt und nicht mindestens die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Wahl fordert. Zur Wahl der Mitglieder des Vorstandes ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich (Stimmenthaltungen zählen als ungültige Stimmen). Bei mehreren Kandidaten für ein Vorstandsamt genügt im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit. Bei den Wahlen können nicht anwesende Mitglieder nur kandidieren, wenn ihre schriftliche Zustimmung dem Versammlungsleiter vorliegt.
Der Vorstandsvorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins verantwortlich, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung (siehe § 10) vorbehalten sind.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag.
Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins eine Geschäftsführung bestellen (siehe § 12).
Der Vorstand leitet den Verein und bestimmt die Maßnahmen, die zur Erfüllung der von dem Verein verfolgten Ziele (siehe § 2) notwendig sind. Er hat insbesondere zu beschließen über die
• Bestellung einer Geschäftsführung (siehe § 12),
• Geschäftsordnung der Geschäftsführung (sofern eine bestellt wird),
• Aufnahmeanträge neuer Mitglieder,
• Geschäftsordnung des Vorstandes,
• die Etablierung eines Forschungsbeirats (siehe § 12).
Der Vorstand berät den Haushaltsplan für das Folgejahr und die jährliche Rech-nungslegung vor deren Behandlung in der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand bereitet Beschlussvorschläge für den Ausschluss von Mitgliedern vor (siehe § 6).
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Kosten für Dienstreisen im Auftrag des Vereins werden von diesem erstattet.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung alljährlich statt. Für die Neuwahl erteilt der Vorstand einen Rechenschafts- und Kassenbericht. Die Mit-gliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer. Die Mitgliederversammlung ist vom Vor-stand unter Einhaltung einer Zweiwochenfrist schriftlich unter Angabe der Tagungs-ordnung einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, ersatzweise von einem anderen Vorstandmitglied geleitet. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, Wahlen auf Verlangen auch nur eines einzigen Stimmberechtigten geheim.
Stimmberechtigt sind nur voll geschäftsfähige Mitglieder.
Beschlussfassungen erfolgen grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- oder Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen erfolgt ein weiterer Wahlgang.
Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins benötigen eine Mehrheit von mindestens 67 % bzw. 75 % der abgegebenen Stim-men.
Sofern eine physische Anwesenheit der Teilnehmer, z. B. wegen einer Epidemie oder Pandemie, nicht oder nur eingeschränkt möglich und/oder rechtlich zulässig ist, kann eine MV rein digital (online) oder im Hybridmodus durchgeführt werden. Eine solche MV hat die gleiche Wertigkeit wie eine MV mit physischer Anwesenheit der Teilnehmer.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Mitgliederversammlungen können auf schriftlichen Antrag von mindestens 3/10 der Mitglieder seitens des Vorstandes einberufen werden. Die von diesen Mitgliedern vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte sind in der Mitgliederversammlung zu behandeln.
Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht von einem anderen Mitglied vertreten lassen. Die schriftliche Vollmacht muss dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt werden.
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
• die Wahl der Vorstandsmitglieder (siehe § 9),
• die Wahl zweier Kassenprüfer zur alljährlichen Prüfung der Jahresrechnung (Diese dürfen in dem Verein kein anderes Amt bekleiden. Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung jährlich über das Ergebnis der Prüfung.),
• die Wahl der Mitglieder des Forschungsbeirats (siehe § 12),
• die Annahme oder Ablehnung des Geschäftsberichtes und der Rech-nungslegung des abgelaufenen Geschäftsjahres,
• die Entlastung des Vorstandes,
• die Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das Folgejahr,
• die Beschlussfassung über die Beitragsordnung für das Folgejahr,
• die Beschlussfassung über außerordentliche Ausgaben,
• die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern auf der Grundlage eines entsprechenden Entscheidungsvorschlages des Vorstandes (siehe § 6),
• die Prüfung von Einsprüchen gegen die Ablehnung von Anträgen auf Mitgliedschaften durch den Vorstand (siehe § 4),
• die Beschlussfassung über den Erwerb von Mitgliedschaften in anderen Vereinigungen,
• die Beschlussfassung zur Änderung der Satzung des Vereins,
• die Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins (siehe § 13).
Als gewählt gelten diejenigen Kandidaten für Vorstand, Forschungsbeirat und die Funktion der Kassenprüfer, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stim-mengleichheit sind Stichwahlen erforderlich. Gibt es für eine Position nur einen Kandidaten, so gilt dieser als gewählt, sofern er mehr als 50 % der in der Mitglieder-versammlung abgegebenen Stimmen erhält. Im Falle einer digitalen oder hybriden Mitgliederversammlung können Wahlen und Beschlussfassungen online durchgeführt werden. Hinsichtlich einer Wiederholung dieser Prozesse in schriftlicher Form per Brief gelten die jeweiligen aktuellen gesetzlichen Bestimmungen.
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss in einer Mitgliederversammlung nach Ankündigung in der Tagesordnung behandelt werden. Er gilt bei einer Stimmen-mehrheit von ¾ aller abgegebenen Stimmen vorbehaltlich eines endgültigen Be-schlusses als angenommen. Nach diesem vorbehaltlichen Beschluss zur Auflösung des Vereins ist innerhalb von drei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der der vorbehaltliche Auflösungsbeschluss mit ¾ aller abgegebe-nen Stimmen bestätigt werden muss, um endgültige Wirksamkeit zu erreichen. Votieren weniger als ¾ aller in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen für den Auflösungsbeschluss, so gilt dieser als abgelehnt.
Die bei der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederver-sammlung zugeschickt wird. Die Protokollführung obliegt jeweils dem Schriftführer. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von einem Monat nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt wird. Im Falle eines Widerspruchs sind das Protokoll und der Widerspruch durch den Vorstand auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Diskussion und Beschlussfassung vorzulegen.
§ 11 Niederschriften
Von den Organen des Vereins sind über Beschlüsse Niederschriften anzufertigen. Diese sind vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen.
§ 12 Forschungsbeirat und Geschäftsführung
Dem Forschungsbeirat gehören bis zu 10 von der Mitgliederversammlung einzeln in geheimer Wahl für die Dauer von 4 Jahren zu wählende Persönlichkeiten an. Kandidaten werden aus dem Kreis der Mitglieder des Vereins vom Vorstand vorgeschlagen.
Die Mitglieder des Forschungsbeirats wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden des Forschungsbeirats.
Der Forschungsbeirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Er sondiert Möglichkeiten zur Akquisition von Fördermitteln für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben des Vereins und Wege zu deren Beantragung.
• Er begutachtet Anträge auf öffentliche Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten des Vereins.
• Er übernimmt die Festlegung von Siegern in Preisausschreiben bzw. Wettbewerben, die von dem Verein etabliert werden.
• Er analysiert, diskutiert und bewertet Forschungsschwerpunkte und empfiehlt den Aufbau von Kooperationsbeziehungen des Vereins mit Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen und innova-tiven Unternehmen, insbesondere des deutschen Mittelstandes.
Die Tätigkeit im Forschungsbeirat ist ehrenamtlich. Kosten für Dienstreisen im Auf-trag des Vereins werden von diesem erstattet.
Die Beschlüsse des Forschungsbeirats werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Forschungsbeirats.
Der Vorsitzende des Forschungsbeirats gehört als Beisitzer dem Vorstand des Vereins an. Bewirbt sich der Vorsitzende des Forschungsbeirats als Vorstandsvor-sitzender des Vereins, muss er auf sein Amt als Vorsitzender des Forschungsbeirats verzichten.
Der Vorstand des Vereins kann bei Bedarf eine haupt- bzw. nebenamtlich arbeiten-de Geschäftsführung bestellen.
Die Geschäftsführung führt verantwortlich die laufenden Geschäfte des Vereins gemäß Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstan-des durch. Die Geschäftsführung ist gegenüber Vorstand und Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
Die Rechte und Pflichten der Geschäftsführung werden in einer vom Vorstand zu beschließender Ordnung der Geschäftsführung geregelt.
§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
• an die steuerbegünstigte Björn Steiger Stiftung die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Welzow, den 02.08.2023